Satzung der Deutsch-Französischen Gesellschaft Schleswig-Holstein e.V., Sitz Kiel

Stand: 2022

§1

Form und Zweck

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung und Vertiefung des kulturellen Verständnisses, des persönlichen Kontaktes und des Gedankenaustausches zwischen Deutschen und Französinnen/Franzosen im Geiste der Völkerverständigung und der europäischen Zusammenarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung kultureller Veranstaltungen und durch die Organisation von Sprachkursen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erwerben keine Vereinsvermögen; sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen der Christian-Albrechts-Universität/Romanisches Seminar in Kiel zu - mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §1 Abs. 1 dieser Satzung zu verwenden.

§2

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:

"Deutsch-Französische Gesellschaft Schleswig-Holstein e.V., Sitz Kiel"; der Sitz des Vereins ist Kiel. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen und Personengemeinschaften sein.

Nach Anmeldung zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung gegenüber dem aufgenommenen Mitglied über den Beschluss der Aufnahme in den Verein.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss, durch Tod des Mitgliedes oder durch Auflösung des Vereins.

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erfolgen und muss drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden sein.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es sich weigert, der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung Folge zu leisten, oder sonst durch sein Verhalten die Interessen des Vereins gröblich verletzt. Vor der Beschlussfassung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag auf Ausschluss zu äußern. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich durch den Vorstand mitzuteilen.

Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung Beschwerde gegen den Vorstandsbeschluss einlegen. Über die Beschwerde entscheidet mit Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Mitgliederversammlung.

§4

Beitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands jeweils für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt. Er kann für Einzelpersonen, juristische Personen und Personenvereinigungen in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.

§5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Vorstand:

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

- der/dem Vorsitzenden

- der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden

- der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister

- der Schriftführerin/dem Schriftführer

- der/dem Jugendbeauftragten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Der Verein wird entweder durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden oder durch die Stellvertretende Vorsitzende/den Stellvertretenden Vorsitzenden nach innen und nach außen gerichtlich vertreten. Sowohl die/der Vorsitzende als auch die/der Stellvertretende Vorsitzende ist für sich für den Verein zeichnungs- und vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis gilt, dass die/der Stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden tätig wird.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

b) Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und ist die Versammlung im Sinne des § 32 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (ordentliche Mitgliederversammlung). Der Vorstand lädt zu der Mitgliederversammlung seine Mitglieder mindestens vierzehn Tage vorher mit der Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.

Die Tagesordnung umfasst unter anderem

- Erstattung des Jahresberichts,

- Rechnungslegung und Voranschlag für das neue Geschäftsjahr,

- Bericht der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

- Wahl des Vorstandes,

- Berufung oder Bestätigung des Beirates,

- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,

- Änderung der Satzung,

- Beschwerden über den Ausschluss von Mitgliedern,

- Auflösung des Vereins.

Weitere Mitgliederversammlungen können nach Ermessen des Vorstandes einberufen werden (außerordentliche Mitgliederversammlungen). Sie können auch von den Mitgliedern des Vereins unter Angabe der Beratungspunkte jederzeit beantragt werden. Der Vorstand muss dem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen seit Eingang des Antrages entsprechen, wenn mindestens dreißig Mitglieder dieses wünschen.

Bei Abstimmung in der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Bei Stimmengleichheit im Falle von Wahlen entscheidet das Los.

Beschlüsse können, falls kein Widerspruch erfolgt, durch Zuruf gefasst werden. Bei Satzungsänderungen oder bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Über Beschlüsse und Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem die Mitgliederversammlung leitenden Vorstandsmitglied sowie der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§6

Kuratorium

Das Kuratorium unterstützt den Vorstand in der Erfüllung seiner Aufgaben.

In das Kuratorium sollen Persönlichkeiten berufen werden, die im Vordergrund des öffentlichen Lebens stehen und den Zielen des Vereins besonders verbunden sind. Die Berufung der Persönlichkeiten in das Kuratorium erfolgt durch Zuwahl im Einvernehmen mit dem Vorstand durch seine Präsidentin/seinen Präsidenten. Zu ihrer Vertretung nach außen wählen sie alljährlich eine Präsidentin/einen Präsidenten und ihre Stellvertreterin/ihren Stellvertreter/seine Stellvertreterin/seinen Stellvertreter. Die Mitglieder des Kuratoriums sind von persönlichen Beitragsleistungen befreit. Das Kuratorium kann sich eine eigene Satzung geben.

§7

Beirat

Der Beirat unterstützt den Vorstand in der Wahrnehmung seiner kulturellen Aufgaben.

Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung berufen.

Mindestens ein Mitglied des Beirats sollte aus dem französischen Sprachraum kommen.